27. November 2024
Im November und Dezember treffen sich viele Belegschaften zu einer Weihnachtsfeier. Dabei wird auch gern das ein oder andere Glas Glühwein oder Punsch genossen. Das hebt die Stimmung. Doch Vorsicht: Alkohol in gesüßten Heißgetränken entfaltet schnell seine Wirkung im Körper, die Fahrt mit dem eigenen Auto ist danach tabu. Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, stehen nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und die Landesunfallkasse Niedersachsen hin.
Die Auswirkungen von vorweihnachtlichen Alkoholika sind nicht zu unterschätzen. Durch den Zucker geht der Alkohol schneller ins Blut. Bereits nach geringen Mengen besteht eine erhöhte Unfallgefahr und eine allgemeine Tendenz zu risikoreichem Verhalten. Warmer Glühwein zum Beispiel wandert schnell aus dem Magen in den Darm und gelangt so in die Blutbahn. Deshalb sind auch in der Vorweihnachtszeit nach dem Genuss von Glühwein und Co. öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi die sichere Alternative zum eigenen Fahrzeug."
Die kritische Grenze für das sichere Führen eines Fahrzeuges ist schnell erreicht. Ab 0,3 Promille steigt die Unfallgefahr im Vergleich zu einem nüchternen Fahrer um das Doppelte an. Wer also beim gemütlichen Zusammensein mit den Kollegen Alkohol getrunken hat, sollte sein Auto stehen lassen. Ansonsten gefährdet er nicht nur sich und andere, sondern auch seinen Versicherungsschutz.
Was ist bei Betriebsfeiern grundsätzlich zu beachten?
Damit Betriebsfeiern - dazu zählt auch der Weg hin und zurück - unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
- der Unternehmer muss mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken;
- die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen;
- der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter müssen teilnehmen.
Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste, ebenso wenig private Feiern, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters. Dies gilt selbst dann, wenn eine derartige Feier im Betrieb stattfindet.