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Übergangsleistungen für Versicherte

GUVH und LUKN zahlen Übergangsleistungen, wenn die gefährdende Tätigkeit wegen einer drohenden Berufskrankheit aufgegeben werden muss und dadurch wirtschaftliche Nachteile eintreten.

Wirtschaftliche Nachteile sind zum Beispiel ein geringerer Verdienst bei einer neuen Tätigkeit ohne Gefährdung oder der Bezug von Arbeitslosengeld I oder II, wenn durch die Tätigkeitsaufgabe Arbeitslosigkeit eingetreten ist.

Die Übergangsleistung kann als einmalige oder laufende Zahlung erfolgen. Bei der laufenden Zahlung werden Minderverdienst und sonstige wirtschaftliche Nachteile zwischen aufgegebener gefährdender Tätigkeit und neuem Arbeitsplatz für die Dauer von höchstens 5 Jahren ausgeglichen. Um die Versicherten allmählich auf die neue wirtschaftliche Situation vorzubereiten, verringert sich üblicherweise der Ausgleich während der Laufzeit stufenweise um jährlich ein Fünftel.