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Übergangsgeld

Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Versicherte Übergangsgeld. Es soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft des Versicherten fördern, an der Maßnahme teilzunehmen. Versicherte mit

  • mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes

oder

  • einem Ehegatten/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft und ohne Erwerbstätigkeit

erhalten Übergangsgeld in Höhe von 75 v. H. des Verletztengeldes. Die übrigen Versicherten erhalten Übergangsgeld in Höhe von 68 v. H. des Verletztengeldes. Das Übergangsgeld wird in der Regel über die Krankenkasse des Leistungsempfängers im Namen und Auftrag des GUVH oder der LUKN ausgezahlt.