Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" ist der Arbeitgeber zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen im Betrieb verpflichtet. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv entgegenzuwirken, d.h. bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten. Dies geschieht in einem systematischen Prozess, in dem auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen ggf. erforderliche Maßnahmen festgestellt und umgesetzt werden. Die Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen, die stetige Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung und die Einleitung weiterer Verbesserungen führen zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Sachen Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Betrieb. Die Gefährdungsbeurteilung leistet darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zur menschengerechten Gestaltung von Arbeit (§ 2 ArbSchG) und langfristig zum Erhalt der Gesundheit, Motivation und Beschäftigungsfähigkeit aller Mitarbeitenden.
Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber nicht, für die psychische Belastung eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Vielmehr ist es ausreichend in einer Gefährdungsbeurteilung aller mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen mit Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit zu beurteilen.
In vielen Kommunen und Dienststellen wird die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach und nach zum Thema. Jedoch gibt es noch immer viele Unklarheiten zum Vorgehen und mögliche Erhebungsmethoden sowie ein fehlendes Begriffsverständnis. Die internationale Norm DIN EN ISO 10075-1 definiert den Begriff psychische Belastung als „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken".