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Zuständigkeit: Kreis der versicherten Personen

In der Zuständigkeit des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover gehören zum Kreis der versicherten Personen

  • Beschäftigte in Gemeinden und Gemeindeverbänden soweit sie nicht in Einrichtungen des § 129 Abs. 4 SGB VII tätig sind.
  • Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugewiesen wurden.
  • Beschäftigte in Sparkassen.
  • Beschäftigte in Privathaushalten.
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in kommunalen Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
  • Kinder in kommunalen Kindertageseinrichtungen i. S. des § 45 SGB VIII.
  • Schüler an kommunalen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
  • Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine kommunale Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt.
  • Personen, die anderen in Unglücksfällen oder bei gemeiner Gefahr oder Not aktiv Hilfe leisten.
  • Personen, die von einer kommunalen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
  • Personen, die von einer kommunalen Einrichtung als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden.
  • Blut- und Gewebespender für Einrichtungen der Kommunen.
  • Personen, die unentgeltlich insbesondere ehrenamtlich im Rettungswesen von Hilfeleistungsunternehmen, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugeteilt wurden, tätig sind oder an deren Ausbildungskursen teilnehmen.
  • Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn der Träger des Zivilschutzes eine Kommune ist.
  • Personen, die bei kurzen Bauarbeiten privater Bauherren mithelfen.
  • Personen, die an Maßnahmen zur Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, teilnehmen.
  • Pflegepersonen nach dem Pflegegesetz.
  • Personen, die auf Kosten des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen.
  • Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn öffentliche Mittel nach § 16 Abs. 1 II. WoBauG bewilligt wurden.
  • Personen, die „wie Beschäftigte“ in Mitgliedsbetrieben des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover tätig werden.
  • Beschäftigte des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover.
  • Personen, die nach § 35 der Verbandssatzung in die Versicherung einbezogen werden.

Zum Kreis der versicherten Personen der Landesunfallkasse Niedersachsen gehören

  • Beschäftigte in den Unternehmen und Dienststellen des Landes Niedersachsen.
  • Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, für die die Landesunfallkasse Niedersachsen gemäß § 128 Abs.1 Nr.1a SGB VII zuständig ist.
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn ein Mitgliedsunternehmen der LUK die Maßnahme veranlasst hat.
  • Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in privaten gemeinnützigen Tageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII.
  • Schüler an privaten allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.
  • Schüler an privaten Einrichtungen (z.B. Jugendwerkstätten), die in Erfüllung der Schulpflicht besucht werden, und Schüler an berufsbildenden Ergänzungsschulen, deren Schulziele gleichwertig mit öffentlichen Schulen sind.
  • Studierende an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen.
  • Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes erfolgt.
  • Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
  • Zeugen, die von einer dazu berechtigten Stelle des Landes zur Beweiserhebung herangezogen werden.
  • Blut- oder Gewebespender für Einrichtungen des Landes.
  • Personen, die während einer angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund strafrichterlicher bzw. staatsanwaltlicher oder jugendbehördlicher Anordnung wie ein Beschäftigter tätig werden.
  • Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden.
  • Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen von einem Unternehmen veranlasst wurden, für das die Landesunfallkasse Niedersachsen zuständig ist.
  • Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes Niedersachsen oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind.
  • Personen, die „wie Beschäftigte“ für ein Mitgliedsunternehmen der Landesunfallkasse Niedersachsen tätig werden.
  • Beschäftigte der Landesunfallkasse Niedersachsen.
  • Personen, die nach § 34 der Satzung in die Versicherung einbezogen werden.